unsere satzung.
1. Name, Sitz und
Rechtsnatur
Der Sonderverein
führt den Namen
Sonderverein der Züchter der Sumatra und Zwerg-Sumatra,
Yokohama und Zwerg-Yokohama seit 1921.
Der Sonderverein ist ein dem Verband der Sondervereine für Hühner-, Groß-
und Wassergeflügel und dem Verband der Zwerghuhnzüchtervereine nach geordnetes
Fachorgan. Der Sonderverein ist handelsrechtlich nicht eingetragen. Sitz und
Gerichtsstand ist jeweils identisch mit dem Wohnort des 1. Vorsitzenden.
2. Zweck und Aufgabe
Der Sonderverein dient der
Förderung und Erhaltung der zu betreuenden Hühner- und Zwerghuhnrassen. Er
betreut folgende Rassen:
Sumatra und Zwerg-Sumatra
Yokohama und Zwerg-Yokohama
Der Sonderverein hat das Ziel,
die von ihm betreuten Rassen im Sinne der Musterbeschreibung zu veredeln,
Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern, die betreuten
Rassen zu verbreiten und die Züchtergemeinschaft zu fördern. Die Durchführung
von Sonderschauen und die Herausgabe einer Sondervereinszeitschrift sollen mit
anderen Maßnahmen dazu beitragen, den Vereinszweck zu erfüllen. Der Sonderverein
wahrt die Interessen aller ordentlichen Züchter und Halter der betreuten Rassen.
Bedingung für die Vergabe einer Hauptsonderschau oder einer Sonderschau ist ein
einreihiger Aufbau und entsprechende Unterbringung, nämlich:
mindestens 70er Käfige für die Hähne aller betreuten Rassen und die Hennen der
Großrassen, mindestens 50er Käfige für die Hennen aller betreuten Zwergrassen.
Der Sonderverein ist konfessionell nicht gebunden und unpolitisch. Er lehnt jede
Betätigung in beide Richtungen ab. Der Sonderverein darf keine der betreuten
Rassen bevorzugen. Er hat sich vielmehr um jede dieser Rassen gleichmäßig stark
zu bemühen. Die selteneren dieser Rassen sind besonders zu fördern.
3. Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder
unbescholtene Bürger des In- und Auslandes werden. Er muß einem Ortsverein für
Geflügel- oder Kleintierzucht angehören.
Auch Jugendliche unter 18 Jahren können Mitglied des Sondervereins werden.
Der Beitritt erfolgt durch die Unterzeichnung der
Beitrittserklärung.
Über die Aufnahme in den Sonderverein wird von der Mitgliederhauptversammlung
entschieden.
Jedes Mitglied erhält die Mitgliedsrechte erst nach Zahlung des
Mitgliedsbeitrages. Mitglieder, die noch Beiträge offen stehen haben, haben auch
kein Stimmrecht auf Mitgliedsversammlungen.
Mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung an
und verpflichtet sich zur Einhaltung derselben.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod,
durch Nichtzahlung des Beitrages trotz Mahnung bis zum 15. März des folgenden
Jahres.
Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden
Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich. Die
Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Schriftführer oder
Vorsitzenden zu richten.
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen
Anspruch auf Vereinseigentum oder Vereinsvermögen.
Der Vorstand kann in dringenden Fällen das
einstweilige Ruhen der Mitgliedschaft und damit der Mitgliedsrechte anordnen,
falls gegen das betreffende Mitglied ein Ausschlußverfahren eingeleitet ist oder
falls die Interessen des Vereins diese Maßnahme erfordern. Der Vorstand
übersendet den Vorgang unverzüglich dem zuständigen Ehrenrat zur Entscheidung.
Das Ruhen der Mitgliedsrechte kann auch durch den Vorsitzenden des Ehrengerichts
angeordnet werden.
Mitgliedsbeiträge werden von der
Jahreshauptversammlung festgesetzt. Sind Eheleute oder ihre Nachkommen, die in
Hausgemeinschaft leben, Mitglieder des Vereins, dann zahlen das zweite und
folgende Mitglied dieser Gemeinschaft den halben Beitrag. Den
Familienmitgliedern, die diese Beitragsermäßigung beanspruchen, wird keine
Vereinszeitschrift zugesandt.
Der Jahresbeitrag ist eine Bringschuld. Er
ist bis zur Mitgliederhauptversammlung eines jeden Geschäftsjahres zu zahlen.
Der Vorstand kann ein Mitglied
ausschließen, wenn ein großer Verstoß gegen die Vereinsinteressen vorliegt, wenn
ein Mitglied seinen Verpflichtungen aufgrund der Satzungen nicht nachkommt oder
bei kriminellen Delikten.
Dem Mitglied steht ein Einspruchsrecht bei
Ausschluß durch den Vorstand zu. In diesem Fall entscheidet endgültig die
nächste Mitgliederhauptversammlung, unter Ausschluß des Rechtsweges. Für
ehrenrührige Streitfragen ist das Ehrengericht des jeweiligen Landesverbandes
zuständig.
Freiwillig ausgeschiedene oder vom
Sonderverein ausgeschlossene Mitglieder sind verpflichtet, den Beitrag des
laufenden Geschäftsjahres bis zum Ende der Kündigungs- bz. Ausschlußperiode zu
zahlen.
4. Organe des Vereins
Die Organe des Verein's sind: die
Mitgliederhauptversammlung (Jahreshauptversammlung)
der Vorstand
der Zuchtausschuß
Die Mitgliederhauptversammlung ist
alljährlich vom Schriftführer des Vereins unter Angabe der Tagesordnung
einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich an alle Mitglieder mindestens 30
Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Alle Anträge müssen in ihrem vollem
Wortlaut in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Bei Anträgen auf Satzungsänderung muß der
bisherige Wortlaut, der als solcher kenntlich zu machen ist, und der geänderte
Wortlaut in die Tagesordnung aufgenommen werden. Alle Anträge müssen spätestens
50 Tage vor der Versammlung dem Schriftführer des Verein's schriftlich
zugestellt sein.
Der Ort für die Jahreshauptversammlung
wird jeweils in der Jahreshauptversammlung für das folgende Jahr festgelegt.
Die Mitgliederhauptversammlung ist bei
ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden stets
beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Dies gilt
nicht für Satzungsänderungen. Satzungsänderungen müssen immer mit einer 2/3
Mehrheit verabschiedet werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet immer die
Stimme des Vorsitzenden. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
Die Mitgliederhauptversammlung nimmt die
Berichte der Mitglieder des Vorstandes und des Zuchtausschusses sowie der
Kassenrevisoren entgegen. Sie entlastet den Vorstand. Sie wählt den Vorstand und
die Zuchtwarte, setzt jedes Jahr erneut den Jahresbeitrag für das folgende
Geschäftsjahr fest, ernennt Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder,
schlägt Sonderrichter zur Ernennung vor, plant Sonderschauen und wählt für diese
die Sonderrichter, schließt Mitglieder aus, beschließt über Anträge aus dem
Kreis der Mitglieder und ändert die Satzung. Die Mitgliederversammlung bestätigt
oder verwirft auf Antrag die Bewertungsrichtlinien des Zuchtausschusses.
Der Vorstand des Verein's setzt sich
zusammen aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem 1. Schriftführer,
dem 2. Schriftführer,
dem Kassierer,
dem Zuchtwart für Yokohamas,
dem Zuchtwart für Zwerg-Yokohamas,
dem Zuchtwart für Sumatra,
dem Zuchtwart für Zwerg-Sumatra.
Der 1. Vorsitzende ist berechtigt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der 2. Vorsitzende ist nur
dann zur Vertretung berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der 1.
Vorsitzende leitet die Versammlung.
Dem 1. Schriftführer obliegt die
Einberufung der Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und
Zuchtausschußsitzungen, der Versand aller Rundschreiben und SV-Zeitschriften und
die Erledigung aller anderen schriftlichen Arbeiten.
Dem 2. Schriftführer obliegt das Fertigen
einer Ergebnisniederschrift von Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und
Zuchtausschußsitzungen.
Der Kassierer hat für eine ordnungsgemäße
Finanzverwaltung zu sorgen. Er ist für die Entgegennahme der Beiträge
verantwortlich.Zahlstelle ist der Sitz des Kassierers. Es wird eine einfache
Buchführung verlangt. Die Ausgaben müssen durch Belege, die durchgehend
numeriert sein müssen, nachgewiesen werden.
Die Kassenrevisoren haben vor jeder
Mitgliederversammlung die Kasse, die jeweils zum Ende des letzten
Geschäftsjahres abgeschlossen sein muß, zu prüfen, die Belege zu vergleichen, zu
unterzeichnen und einen Prüfungsbericht zu geben. Der Vorstand hat für eine
ordnungsgemäße Führung der Kasse zu sorgen.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit
einfacher Mehrheit gewählt.
Bei geraden Jahreszahlen 1990/92/94/96
.... werden
der 1. Vorsitzende
1. Schriftführer
Zuchtwart für Sumatra
Zuchtwart für Zwerg-Sumatra
und bei den ungeraden Jahreszahlen
1991/93/95/97..... werden
der 2. Vorsitzende
2. Schriftführer
Kassierer
Zuchtwart für Yokohama
Zuchtwart für Zwerg-Yokohama
gewählt.
Es sollen drei Kassenrevisoren gewählt
werden. Jährlich erfolgt für einen Rivisor eine Ergänzungswahl.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf
der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung
ein anderes Mitglied des Verein's mit der Wahrnehmung der Geschäfte des
Ausgeschiedenen betrauen. Der Vorsitzende wird grundsätzlich vom 2. Vorsitzenden
vertreten.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist
ehrenamtlich.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstandes können
auch auf schriftlichem Wege zustande kommen.
Der Vorstand hat alle Aufgaben zu
erfüllen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins obliegen.
Die Zusammensetzung des Zuchtausschusses
ist identisch mit der des Vorstandes.
Den Zuchtwarten obliegt die Aufgabe, die
Zucht der jeweiligen Rasse zu fördern, dafür zu sorgen, daß möglichst viele
Züchter die Sonderschauen des Vereins beschicken und sie haben den Züchtern mit
ihrem Rat zur Seite zu stehen.
Die Zuchtwarte haben für ihre Rassen zu
werben und die Zahl der Züchter nach besten Kräften zu steigern. Sie haben die
Zuchtbreite zu vergrößern und durch ihren Rat dafür zu sorgen, daß sich die
Qualität der Tiere nachhaltig verbessert. Die Zuchtwarte haben mit zahlreichen
Beiträgen aktiv an der Gestaltung der Sondervereinszeitschrift mitzuarbeiten.
Außerdem haben sie Schauberichte von allen Sonderschauen des Vereins zu geben.
Der Zuchtausschuß legt im Rahmen des
Standard's für die betreuten Rassen, unter besonderer Berücksichtigung des
Zuchtstandes, Bewertungsrichtlinien für alle Sonderrichter fest. Diese
Bewertungsrichtlinien dürfen dem Standard nicht zuwiderlauten, können ihn aber,
wo Unklarheiten bestehen, auslegen.
Für die Beschlußfähigkeit, Übertragung von
Stimmrechten und Beschlüsse auf schriftlichem Wege gelten für den Zuchtausschuß
die gleichen Bestimmungen wie für den Vorstand. Ist ein Zuchtwart auf einer
Sitzung des Zuchtausschusses nicht anwesend, so ist der Zuchtausschuß für die
Rasse die er vertritt nicht beschlußfähig.
5. Kassenwesen
Der Vorstand ist in der
Verwendung der Mittel an äußerste Sparsamkeit gebunden.
Der Kassierer kann Kosten nur bei Vorlage
von Belegen und auf Anweisung des Vorstandes auszahlen. Neuanschaffungen sind
von der Mitgliederhauptversammlung vorher zu genehmigen.
Der Kassierer hat den Kassenrevisoren die
Kassenunterlagen aufzulegen. Der 1. Schriftführer ist verpflichtet, die Prüfer
rechtzeitig vor der Mitgliederhauptversammlung zur Prüfung der abgeschlossenen
Kasse zu bestellen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Revisoren prüfen die Kasse auf
rechnerische und sachliche Richtigkeit und geben der Mitgliederhauptversammlung
Bericht. Der Kassenabschluß muß mindestens von 2 Prüfern unterzeichnet sein. Die
Revisoren sind verpflichet, die Unterlagen sorgfältig zu prüfen. Andernfalls
können sie von der Mitgliederhauptversammlung zur Rechenschaft gezogen werden.
6. Schauen,
Sonderschauen,Hauptsonderschauen
Alle Schauen,
Sonderschauen und Hauptsonderschauen genießen gegeneinander Terminschutz.
7. Auflösung des
Vereins
Eine Auflösung des Vereins
ist nur mit Genehmigung des Verbandes der Sondervereine für Hühner-, Groß- und
Wassergeflügel und des Verbandes der Zwerghuhnzüchtervereine möglich.
Ein zusammenschluß des Vereins mit einem
anderen Verein, kommt einer Satzungsänderung gleich und bedarf der Zustimmung
der Mitgliederhauptversammlung. Im Falle einer Zusage ist von beiden Vereinen,
soweit sie beide dem Verband der Sondervereine für Hühner-, Groß-, und
Wassergeflügel und/oder dem Verband der Zwerghuhnzüchtervereine angehören zur
beabsichtigten Fusion die Genehmigung dieser Verbände einzuholen.
Bei Auflösung des Vereins fällt das
gesamte Vermögen an den BDRG.
Die Auflösung kann nur von der
Mitgliederhauptversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
8.Gültigkeit der
Satzung
Diese Satzung tritt nach
einstimmiger Genehmigung durch die Mitgliederversammlung mit Wirkung vom
20.05.1989 in Kraft. Sie ist für alle Mitglieder bindend. Die Satzung des BDRG
wurde als bindend anerkannt.
Sollten einzelne Worte, Satzzeichen,
Absätze oder Paragraphen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen oder
durch übergeordnete Satzungen ungültig sein oder ungültig werden, so bleiben
alle übrigen Passagen dieser Satzung von dieser Ungültigkeit unberührt.
Von der Mitgliederhauptversammlung
genehmigt und beschlossen
Nach dem Zusammenschluß von SZG und SV entsprechend modifiziert
Rodgau, den 20. Mai 1989 Handrup, den 05. Juni 1993
gez. Josef Wolters, 1 Vorsitzender gez. Josef Wolters
gez. Klaus Brückner, 2.Vorsitzender gez.
Klaus Brückner
gez. Matthias Schmitt, Kassierer gez.
Matthias Schmitt
gez. Hubert Schmitt, Schriftführer gez. Hubert Schmitt
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